In der Schweiz muss bereits einbezahltes Pensionskassengeld im Vorsorgesystem verbleiben. Wer also aus der Pensionskasse seines vormaligen Arbeitgebers austritt, ist angehalten, das Vorsorgegeld entweder an die Pensionskasse seines neuen Arbeitgebers zu überweisen oder, sollte kein neues Anstellungsverhältnis bestehen, es auf einem Freizügigkeitskonto seiner Wahl zwischenzuparkieren. Das Freizügigkeitskonto dient der beruflichen Vorsorge, der 2. Säule des Schweizer Vorsorgesystems.
Die Lealta Freizügigkeitsstiftung bietet Ihnen die Möglichkeit, Ihr Vorsorgeguthaben auf einem Freizügigkeitskonto zu parkieren und es bei Bedarf zu investieren. Mit einem Saldierungsauftrag können Sie die Lealta Freizügigkeitsstiftung zudem beauftragen, Ihr bestehendes Guthaben bei Ihrer bisherigen Freizügigkeits- oder Vorsorgeeinrichtung kostenlos einzuholen.
Dank einer offenen und modularen Business-Architektur, bieten wir eine grosse Anzahl innovativer und massgeschneiderter Dienstleistungen und Produkte über diverse Vertriebskanäle an und arbeiten mit renommierten Banken, Beratern oder Maklern zusammen.
Verantwortlichen von firmeneigenen Vorsorgeeinrichtung oder Sammelstiftungen helfen wir bei Fragen rund um die Überweisungen von Freizügigkeitsguthaben von Versicherten. Lealta bietet hier genau das Richtige an! Pensionskassen sind nämlich verpflichtet, auf den Vorsorgegeldern den BVG-Mindestzinssatz zu zahlen. Diesen können Sie sich sparen. Wir entlasten Sie von administrativem Aufwand und Verantwortung und ermöglichen Ihnen eine rasche, sichere und kostenfreie Abwicklung bei der Übernahme von Freizügigkeitsguthaben und Personendaten.